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Informationen für Mitarbeitervertretungen

Termine, Arbeitshilfen und weitere Materialien für Ihre Arbeit.

Die Bundeskommission der Caritas hat am 19. Oktober in Fulda zahlreiche Änderungen in den AVR geschlossen, die Beschäftigte in der Pflege betreffen.

Weitere Details sowie die ak.mas Info Oktober 2023 mit einem Bericht von der Bundeskommission finden Sie hier...


Krankenpflege - Aufwertung weiterer Tätigkeiten

In die Entgeltgruppe P 8 der Anlage 31 wird eingruppiert, wessen Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 (Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) heraushebt.

Als „besondere Schwierigkeit“ sind nun auch Tätigkeiten in einer Stroke-Unit, einer Intermediate-Care-Station und in begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) ergänzt.

Zulage für Betreuungskräfte steigt

Seit November 2022 erhalten Betreuungskräfte (Vergütungsgruppe 10 Nr. 18 und Nr. 19 der Anlage 2 AVR) in der ambulanten und stationären Pflege eine monatliche Zulage von 120 Euro. Voraussetzung ist, dass sie zu mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.

Die in der Tarifrunde 2023 für viele Zulagen beschlossene Erhöhung von 11,5 Prozent zum 1. März 2024 wird nun auch auf die Zulage für Betreuungskräfte angewendet. Die Zulage beträgt damit künftig 133,80 Euro.

Stufenvorweggewährung zur Personalsicherung

Mitarbeitenden, u.a. in der Krankenpflege und in der Altenpflege, kann nun ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Ist die Endstufe einer Entgeltgruppe bereits erreicht, kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent der Stufe 2 gewährt werden.

Diese Vorweggewährung von Entgeltstufen bietet Einrichtungen die Möglichkeit, bei Personalmangel oder etwa in Ballungsräumen mit höheren Lebenshaltungskosten mit dem Angebot höherer Gehälter zu reagieren.

Die Stufenvorweggewährung kann zeitlich befristet erfolgen und ist überdies widerrufbar. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.

Höhere Zulagen oder Zuschläge durch Dienstvereinbarung

Für Mitarbeitende, u.a. in der Krankenpflege und in der Altenpflege, können per Dienstvereinbarung Zeitzuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten erhöht werden. Dies sind die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, im Nachtdienst oder an Samstagen im Spätdienst.

Ebenso können durch Dienstvereinbarungen für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden.

Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.

Stufenmitnahme beim Tabellenwechsel innerhalb und zwischen den Anlagen 31 und 32

Wechseln Mitarbeiter, die in einer der Anlagen 31 oder 32 eingruppiert sind, in eine der anderen Anlagen 31 oder 32, so geschieht dies nun unter Mitnahme der bis dahin erreichten Entgeltstufe.

Bislang war eine gleiche Stufenzuordnung nur bei höherer oder niedrigerer Eingruppierung in derselben Entgelttabelle (AVR-Anlage) geregelt.

Die Bundeskommission hat die stufengleiche Eingruppierung bei Tabellenwechsel in einer neuen Anmerkung zum § 14 Absatz 4 der Anlagen 31 und 32 der AVR geregelt.

 

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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