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Seit dem 1. September 2022 gelten bundesweit neue Mindestlöhne für Beschäftigte in der ambulanten und stationären Altenpflege.

Die Mindestlöhne sind nach dem Grad der Ausbildung gestaffelt. Im Jahr 2023 folgen zwei weitere Erhöhungsschritte. Die folgenden Mindestentlöhne gelten ab dem jeweiligen Stichtag:

   1. Mai 2023
1. Dezember 2023
 Mindestentgelt  13,90 Euro 14,15 Euro
 Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung  14,90 Euro 15,25 Euro
 Pflegefachkräfte  17,65 Euro 18,25 Euro

Für wen gilt der Pflegemindestlohn?

Der Pflegemindestlohn gilt für Beschäftigte in der ambulanten, teilstationären und stationären Altenpflege, soweit sie in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.

Dies können neben den Pflegekräften auch z.B. Alltagsbegleiterinnen oder -begleiter, Betreuungskräfte oder andere Assistenzkräfte sein. Auch andere Bereiche sind nicht ausgeschlossen, sofern sie oben genannte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei oder Logistik.

Was bedeutet es für die Caritas?

In den AVR Caritas gibt es in einzelnen Vergütungsgruppen Tabellenentgelte, die unter den neuen Mindestentgelten liegen. Zum Beispiel Alltagsbegleiter in Anlage 22 sowie Beschäftigte aus oben genannten Bereichen in den Vergütungsgruppen 11, 10 oder 9 der Anlage 2. Diese sind nach jedem Erhöhungsschritt des Pflegemindestlohns daher genau zu betrachten!

Weitere Punkte, die zu beachten sind

  • Der Pflegemindestlohn gilt nicht nur für EU-Bürgerinnen und -Bürger, sondern für alle in Deutschland Beschäftigten.
  • Zwischen Festangestellten und Leiharbeitern wird nicht unterschieden.
  • Der Pflegemindestlohn gilt auch für branchentypische Wegezeiten, z.B. für Fahrten in der ambulanten Pflege.
  • Der Pflegemindestlohn gilt nicht für Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten. Für Auszubildende gelten die Regelungen in Anlage 7 AVR Caritas, für Praktikantinnen und Praktikanten gelten die Bestimmungen des gesetzlichen allgemeinen Mindestlohns.
  • Der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub in der Pflegebranche steigt im Jahr 2022 auf 27, in den Jahren 2023 und 2024 auf 29 Tage. Beschäftigte mit einem AVR-Dienstvertrag erhalten weiterhin 30 Tage Erholungsurlaub (bei 5-Tage-Woche).

Wir weisen darauf hin, dass die Vergütung auf jeden Fall mindestens auf der Höhe der neuen Mindestlöhne liegen muss!

Der Pflegemindestlohn ist ein individueller Rechtsanspruch, der im Zweifel vor einem Arbeitsgericht eingeklagt werden muss. Über die Einhaltung wacht auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung; bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 250.000 Euro.

Seit 2020 gibt es in der Pflege nach Grad der Ausbildung gestaffelte Mindestlöhne, sowie einen über den gesetzlichen Mindesturlaub liegenden Urlaubsanspruch.

Die Caritas Mitarbeiterseite ist seit der ersten Einberufung im Jahr 2010 Mitglied der Pflegekommissionen.

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
 +49 1516 5851 511
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