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Im Bundesland Berlin wollen die Arbeitgeber eine Sonderregelung für die Anlage 33 der AVR. Mitarbeiterseite lehnt ab.

Am Abend des 30. Juni stand es fest. Es gibt keine Einigung zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 16. Juni 2016. Zu groß waren die Unterschiede in den Forderungen.

Die Dienstgeberseite versucht Sonderregelung für den Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 33) im Bundesland Berlin durchzusetzen.

Ein erheblicher Teil der Sitzungszeit ging durch Verhandlungen über eine Sonderregelung Berlin für die Anlage 33 verloren. Obwohl die Mitarbeiterseite zu pragmatischen Lösungen unter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter bereit war, forderten die Dienstgeber die Aussetzung des Beschlusses zur Aufwertung der Berufe im Sozial- und Erziehungsdiensts vom 27.01.2016 im Land Berlin. Dieser tritt bekanntlich mit erheblicher Verzögerung in der gesamten Region Ost am 1. August 2016 in Kraft. Alle (Erz-)Bischöfe haben diesen Beschluss, der für viele Mitarbeiter eine höhere Eingruppierung vorsieht, bereits in Kraft gesetzt.
Regelungen zu Eingruppierungen gehören jedoch nicht in den Kompetenzbereich einer Regionalkommission, so dass der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit fand.

Dann brachte die Dienstgeberseite einen Antrag ein, der eine völlige Abkehr von den bisherigen AVR-Tabellen in der Anlage 33 bedeutet. Zum Teil wurden Werte aus dem Tarifvertrag der Länder für Berlin eingearbeitet. Da dieser Antrag eine völlige Neustrukturierung der AVR-Tabellen bedeutete, wurde er von der Mitarbeiterseite für unzulässig erklärt und fand ebenfalls nicht die erforderliche Mehrheit, erhielt jedoch 12 Ja-Stimmen. Daraufhin wurde er mit den Dienstgeberstimmen in die Vermittlung überwiesen. (Mehr hierzu in einem Sonderinfo für Berlin)

Dienstgeber wollen Tarifdiktat durchzusetzen
Wie üblich planen die Dienstgeber massive zeitliche Verzögerungen bei der Übernahme des Bundesbeschlusses ein:
- Tariferhöhung um 2,4% ab 1. Dezember 2016 (6 Monate später)
- Übernahme der Entgeltordnung und Tariferhöhung um 2,35% ab 1. Dezember 2017 (11 Monate später)

Ferner boten sie eine Ost-West-Anpassung von 0,5% an. Zur Begründung führten sie an, dass sie zunächst Entgeltverhandlungen führen müssten, erst danach könnten Erhöhungen stattfinden.
Obwohl in den meisten Bereichen durch die Rechtsprechung Tarife bei den Kostensatzverhandlungen als wirtschaftlich anzuerkennen sind – zuletzt in der ambulanten Krankenpflege durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 – versuchen die Dienstgeber durch die Verzögerungen, ihre Personalkosten niedrig zu halten.
 
Die Mitarbeiterseite fordert weiterhin die zeitgleiche Übernahme

Juni 2016 und 1. Januar 2017) und eine weitere Angleichung an die mittleren Werte des Bundes sowie die Angleichung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Was bedeutet das für die Beschäftigten?
Bis zur Übernahme des Bundesbeschlusses ist die Eigenbeteiligung von Mitarbeitern an den KZVK-Beiträgen rechtlich unzulässig.
Durch die jahrelange verzögerte Übernahme und die niedrigeren Gehälter werden die Mitarbeiter in der Region Ost bis an ihr Lebensende benachteiligt. Die Auswirkungen auf die Rente und Zusatzrente sind erheblich. Wir fordern eine wertgleiche Übernahme und werden die Verhandlungen am 29. September 2016 in Erfurt fortsetzen. Dafür bitten wir um Unterstützung.

Ansprechperson

Alle aktuellen RK-Infos

Info Februar 2020
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Info Dezember 2019
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