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Die Landesregierung NRW hat das Kita-Helferinnen-Programm zur Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen bis Mitte 2026 verlängert und fördert weiterhin die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin. Die RK-NRW hat nun eine Regelung zu dieser zweijährigen praxisintegrierten Ausbildung bei der Caritas beschlossen.

Aufgrund der großen Nachfrage und den bisherigen positiven Ergebnissen hat die Landesregierung NRW die Förderung der praxisintegrierten Ausbildung in der Kinderpflege fortgesetzt.
Die Regionalkommission NRW hatte in der Vergangenheit bereits nach Kompetenzübertragung durch die Bundeskommission praxisintegrierte Ausbildungen von Erziehung und Heilerziehungspflege geregelt.

Durch die landesrechtliche Förderung, die auch zu einer Aufnahme in die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung durch die Regional-KODA NW geführt hat, ist es sinnvoll, diese in NRW stark genutzte Ausbildungsform auch tariflich zu regeln.

Die Regelung in den AVR erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, die neue praxisintegrierte Ausbildung zum Kinderpfleger auch im caritativen Bereich zeitgemäß und attraktiv zu gestalten. Bisher hat die AVR nur die praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher und weiteren betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen (Teil II Abschnitt D) und zum Heilerziehungspfleger (Teil II Abschnitt I) geregelt. Eine bundeseinheitliche Regelung der praxisintegrierten Ausbildung zum Kinderpfleger ist bisher nicht erfolgt und aufgrund der unterschiedlichen länderspezifischen Vorschriften zur Ausbildung auch nicht absehbar.

Auszubildende erhalten künftig während der praxisintegrierten Ausbildung eine monatliche Vergütung...

  • im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 1.264,91 Euro 
  • im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 1.323,21 Euro.

Die Regelung wird zum 1. Januar 2025 für die ab dann beginnenden Ausbildungsverhältnisse wirksam. Für die zuvor bestehenden Ausbildungsverhältnisse erfolgt die Anwendung der neuen Regelung mit dem Beginn des nächsten Ausbildungsjahres, um eine Planungssicherheit auf allen Seiten zu ermöglichen. Vorsorglich wird aber die Weiterführung der zuvor vereinbarten Ausbildungsvergütungen durch gesonderte Individualvereinbarung ermöglicht.

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Olaf Wittemann
Erzbistum Köln
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