Die Bundeskommission hat am 20. Juni 2024 in Köln einige Beschlüsse gefasst, darunter zum Rettungsdienst sowie Korrekturen und Konkretisierungen zu AVR-Regelungen.
Wir haben hier die Beschlüsse im Einzelnen aufgelistet.
- Weitergehende Informationen finden Sie in der unserer ak.mas Info Juni 2024.
Wohn- und Werkstattzulage
Ab dem 1. Juli 2024 können Auszubildende im Erziehungsdienst die Werkstattzulage erhalten. Bisher konnten sie nur die Wohnzulage erhalten. Die Werkstattzulage beträgt monatlich 65 Euro.
Danach erhalten Auszubildende
- in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
- oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst die Werkstattzulage.
Die Werkstattzulage erhalten auch Auszubildende in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
Altersteilzeit: Guthaben steigt auch bei Lehrkräften
Im Blockmodell der Altersteilzeit (17a AVR) wird Mitarbeitenden während der Arbeitsphase die Hälfte ihrer Vergütung ausgezahlt. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben ein, das in der Freistellungsphase in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Dieses Wertguthaben nimmt an Tarifrunden teil.
Die Vergütung der Lehrkräfte (AVR-Anlagen 21 und 21a) orientiert sich an den Tarifregelungen der Länder. Nach dem dortigen, aktuellen Tarifabschluss erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. November 2024 um 200 Euro (Sockelbetrag) und zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent; die Erhöhung muss dabei mindestens
340 Euro betragen. Daraus ergibt sich zum 1. Februar 2025 eine durchschnittliche Steigerung für die Wertguthaben i.H.v. 11,11 Prozent.
Urlaubsgeld: Redaktionelle Anpassung Auszubildende
In § 6 der Anlage 14 AVR sind die Voraussetzung für den Erhalt von Urlaubsgeld definiert. Nachdem die Anlage 7 grundlegend überarbeitet worden ist, ist hier eine redaktionelle Anpassung des AVR-Textes notwendig geworden. Es wird nun einheitlich der Begriff „Auszubildende“ verwendet.
Nach wie vor gilt: Die Auszubildenden, die nach der Anlage 7 einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben, erhalten Urlaubsgeld. Es beträgt aktuell 291,65 Euro.
Redaktionelle Anpassung: Höchstgrenze für Urlaub
In den Anlagen 30, 32 und 33 der AVR wird eine altersabhängige Staffelung der Höchstgrenzen für den Gesamturlaub (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) vorgenommen. Dabei wurde bisher für das maßgeblich zugrunde zu liegende Lebensjahr auf den § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 der AVR verwiesen. Dieser Verweis ging aber ins Leere. Daher werden die Verweise nun jeweils ersetzt durch die konkrete Regelung: „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“
Dadurch ändert sich nichts an der bestehenden Rechtslage. Nach wie vor beträgt bei Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Urlaubshöchstgrenze
- § 17 Absatz 6 Satz 3 Anlage 30: 39 Arbeitstage
- § 17 Absatz 7 Satz 3 Anlage 32: 36 Arbeitstage
- § 16 Absatz 7 Satz 3 Anlage 33: 36 Arbeitstage
Altersrente vor Regelaltersgrenze: Auflösungsvertrag!
Seit dem 01.01.2023 ist sowohl der Bezug von Altersrenten in Form von Voll- als auch von Teilrenten auch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, ohne dass ein Hinzuverdienst angerechnet wird.
§ 19 Abs. 2a AT AVR in seiner bisherigen Fassung war auf die vorherige Rechtslage bei Hinzuverdienstgrenzen hin formuliert. Die Neufassung des § 19 Absatz 2a AT AVR trägt den Fällen Rechnung, in denen der Mitarbeiter das Dienstverhältnis wegen der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beenden möchte.
§ 19 Absatz 2a AT AVR regelt nun eine Erörterungspflicht für den Dienstgeber bezüglich eines Auflösungsvertrages.
Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente für einen Zeitpunkt zu beantragen, in dem er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er die Inhalte, insbesondere den Beendigungszeitpunkt, eines Auflösungsvertrages erörtert. Ziel dabei ist, dass ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. Macht der Mitarbeiter einen Vorschlag zu den Inhalten eines Auflösungsvertrages, hat der Dienstgeber außerdem zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.
Daneben gilt: Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann jederzeit, unabhängig von Voll- oder Teilrente, ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Möchte eine Partei das Dienstverhältnis beenden, und es kommt zu keinem Auflösungsvertrag, gelten die Kündigungsfristen.
Rettungsdienst: Arbeitszeit / Notfallsanitäterzulage
Ab dem kommenden Jahr wird die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden um drei auf dann 45 Stunden gesenkt. Ab 2026 erfolgt pro Jahr eine weitere Reduzierung um eine Stunde, bis die Höchstarbeitszeit im Jahr 2028 pro Woche 42 Stunden betragen wird.
Weiter wurde die Gewährung einer monatlichen Zulage für Notfallsanitäter von bis zu 400 Euro verbindlich ab dem 1. Januar 2028 beschlossen:
- ab dem 3. Tätigkeitsjahr 150,00 Euro
- ab dem 5. Tätigkeitsjahr 250,00 Euro
- ab dem 7. Tätigkeitsjahr 400,00 Euro
Bei Neuausschreibungen ist die Zulage bereits ab 1. Januar 2025 zu zahlen. Auch zur Deckung des Personalbedarfs kann die Zulage ebenfalls gezahlt werden, frühestens jedoch ab 1. Januar 2025 und dann an alle Notfallsanitäter dieser Rettungswache.
- weitere Informationen entnehmen Sie unserer Meldung vom 20. Juni 2024...
Klarheit bei Eingruppierung von Psychagogen
In den AVR werden nun Psychagogen sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung in der Anlage 2 VG 2 eingruppiert.
Eine frühere Aufwertung im TVöD wurde für die Caritas zunächst nicht mit nachvollzogen, so dass diese in den AVR noch in der Vergütungsgruppe 3 Ziffer 19a eingruppiert blieben. Durch die Streichung dieses Merkmals bleibt nur noch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 (Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit).
Einzelne Befristungsregeln wieder in Kraft gesetzt
Die seit Juni 2024 geltende neue „Gesamtregelung zur Befristung“ enthält eine Öffnungsklausel, die es der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas ermöglicht, die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen, in denen spezielle Dienstverhältnisse befristet werden können, unverändert wieder in Kraft zu setzten. Die folgenden, alten Regelungen gelten nach dem Beschluss der Bundeskommission auch weiterhin fort:
- Führung auf Probe bzw. Führung auf Zeit (Anlagen 30 bis 33)
- Weiterbeschäftigung nach Erreichung der Regelaltersgrenze (§ 19 Absatz 5 AT)
RK Bayern kann HEP-Helfer-Ausbildung tarifieren
Die Bundeskommission hat der RK Bayern die Kompetenz übertragen, die Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe zu tarifieren und die Ausbildungsvergütung festzulegen.
Abschied nach 20 Jahren
Die Sitzung am 20. Juni in Köln war seine letzte: Nach zwanzig Jahren in der Bundeskommission wurde Thomas Rühl verabschiedet, Ende September geht der langjährige Sprecher der Caritas Mitarbeiterseite in den Ruhestand.
Caritas-Vorständin Dr. Susanne Pauser überreichte Thomas Rühl den Silbernen Brotteller, die höchste Auszeichnung des Deutschen Caritasverbandes. Es ist das erste Mal, dass einem Mitglied der Mitarbeiterseite diese Auszeichnung erhält.
In seiner Amtszeit hat sich Thomas Rühl vor allem vehement und erfolgreich für eine Orientierung an den Tarifen des Öffentlichen Dienstes eingesetzt. In zahlreichen Tarifbeschlüssen ist es gelungen, die Gehälter und Arbeitsbedingungen für die inzwischen 700.000 Mitarbeitenden in den zur Caritas gehörenden Einrichtungen auf dem Niveau des Öffentlichen Dienstes zu halten.
Wir sagen herzlich Danke!