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Bis Dezember 2026 gab es 5 Tage Zusatzurlaub für überwiegende Tätigkeiten in Bestrahlungsabteilungen, im Umgang mit Infektionskranken oder infektiösem Material. Ist diese Regelung in den AVR ab 2027 entfallen - auch für Bestandsmitarbeiter?
Die bisherigen Regelungen aus Anlage 14 § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) wurde nicht in die AVR ab 2027 übernommen. Der Grund dafür liegt darin, dass in den AVR die bisherige BAT-Systematik aufgegeben und die Systematik des öffentlichen Dienstes nachgebildet wurde. Damit kann ab 2027 ein entsprechender Zusatzurlaub nicht mehr erworben werden. Zugleich sieht die AVR ab 2027 nach § 32 AVR aber Erschwerniszuschläge vor, die für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten - u.a. bei Arbeiten
- mit besonderer Gefährdung,
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
- mit besonders starker Strahlenexposition oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Diese zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der entsprechenden Zuschläge werden durch eine Dienstvereinbarung festgelegt.
Die AVR (§§ 1 –59) ab 2027 gelten für alle Mitarbeitenden gleichermaßen. Daher ist der Wegfall des bisherigen Zusatzurlaubs unabhängig davon, ob sich der Bestands-mitarbeiter (Anlagen 2-2e) auf Antrag in die Entgeltordnung der neuen AVR ab 2027 überleiten lässt oder nicht.
Stand 23.06.26
Für wen gelten die §§ 1 – 59 AVR?
Grundsätzlich finden die §§ 1 - 59 AVR für alle AVR-Mitarbeiter Anwendung. Ausnahmen gelten dann, wenn es spezielle Regelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen gibt, die punktuell vorgehen. Diese verdrängen die jeweilige „allgemeine“ Regelung aus §§ 1 - 59 AVR.
Finden sich also keine spezielleren Vorschriften, greifen wieder die "allgemeinen" Regelungen der §§ 1 - 59 AVR - sofern sie nicht ausdrücklich für bestimmte Mitarbeitergruppen ausgeschlossen sind.
Beispiele:
Für Mitarbeiter in Krankenhäusern findet die spezielle Regelung zur Höhe des Leistungsentgelts Anwendung, § 31 Abs. 3 Satz 3 AVR.
Für Mitarbeiter in Fahrdiensten sind bestimmte Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen gemäß § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste.
Für Ärzte gelten die speziellen Regelungen des Anhangs Ärztlicher Dienst.
Für Mitarbeiter nach Anlagen 2 – 2d, die sich nicht überleiten lassen, gelten spezielle Regelungen nach Teil II. Anhang Überleitung.
Stand 23.06.26
Sind in der AVR ab 2027 weiterhin 12-Stunden-Dienste im Rettungsdienst per Dienstvereinbarung möglich und wie verhält es sich mit 24-Stunden-Diensten?
Ja! Die Verlängerung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ist über die Anmerkung zu § 15 Abs. 10 AVR aufgrund einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter im Rettungsdienst weiterhin möglich. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2035.
Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 17 Abs. 3 AVR, der auch für die Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt, darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen weiterhin maximal 24 Stunden betragen.
Hinweis: Die Begrenzung der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes auf die Stufe A (0 bis 10 v.H.) und Stufe B (mehr als 10 bis 25 v.H.) mit der Folge, dass bei einer höheren Belastungsstufe ein Bereitschaftsdienst nicht mehr zulässig ist, gilt auch im Rettungsdienst. Das ist über die Anmerkung zu Abs. 9 des § 17 AVR geregelt. Für Bereitschaftsdienste der Stufen A und B bedeutet das zugleich gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a), dass insgesamt maximal 16 Stunden (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) täglich möglich sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Stand 23.06.26