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Trage ich in den Überleitungsrechner meine Grundeingruppierung (z. B. VG 7 mit Bewährungsaufstieg nach 4 Jahre in die VG 6b) ein oder die Eingruppierung nach erfolgtem Bewährungsaufstieg (also in diesem Fall VG 6b)?
Der Mitarbeiter gibt die Vergütungsgruppe in den Überleitungsrechner ein, in der er sich gerade befindet. Die Mindest-Zuordnungstabelle berücksichtigt den Bewährungsaufstieg, auch wenn er noch nicht erfolgt ist.
Die berufliche Laufbahn ist also automatisch berücksichtigt.
Die Zuordnungen gehen von der Bewährungsaufstiegs-Vergütungsgruppe aus, egal ob dieser zum Überleitungsstichtag erfolgt ist oder erst in der Zukunft erfolgen würde.
Für die Mindest-Zuordnung zu einer Entgeltgruppe spielt es also keine Rolle, dass der Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt ist. Das berücksichtigt auch der Überleitungsrechner.
Stand 27.01.26
Bleiben für Mitarbeiter in Krankenhäusern (ehemals Anlage 31 AVR) die Zulagen erhalten, also Pflegezulage, Intensivzulage Leistungsentgelt und die nicht dynamische Zulage? (AVR-Struktur - Entgelt/Zulagen)
Ja. Die bisherige Anlage 31 geht in den AVR ab 2027 auf, sie gibt es also als eigenständige Anlage nicht mehr. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gibt es aber nach wie vor und unverändert die Pflegezulage, die nicht dynamische Zulage sowie die jährliche Einmalzahlung für die Entgeltgruppen 1 – 4. Das regelt § 28 Absatz 4 AVR.
Auch das Leistungsentgelt bleibt erhalten. Neu ist, dass es ab 2027 für Mitarbeiter in Krankenhäusern 1 % beträgt statt bisher 2 %. Das regelt § 31 Absatz 3 AVR.
Stand: 10.12.2025
Mein Dienstgeber will, dass ich der Überleitung zustimme. Was kann ich tun? (Überleitung - Überleitung auf Antrag)
Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e müssen nicht in das neue System der EGO der AVR ab 2027 wechseln (Überleitung), wenn sie das nicht selbst beantragen.
Niemand darf zu einem Antrag auf Überleitung gezwungen werden! Wenn das doch geschieht, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Mitarbeitervertretung oder/und an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt!
Stand: 12.11.2025
Eine Überleitung kann nicht vollzogen werden, weil bei der Eingruppierung zwar die Vergütungsgruppe bekannt ist, nicht aber die konkrete Ziffer. Was ist zu tun? (Überleitung – Auskunft)
Die konkrete Eingruppierung, also Vergütungsgruppe und Ziffer, muss grundsätzlich im Dienstvertrag benannt sein.
Der Mitarbeiter kann die Mitarbeitervertretung fragen, ob sie weiterhelfen kann.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter von dem Dienstgeber vor einem Antrag auf Überleitung eine verbindliche Auskunft verlangen. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung. Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen verbindlich die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung mitzuteilen.
Um diese Auskunft korrekt erteilen zu können, muss der Dienstgeber zwingend die konkrete Ziffer der betroffenen Vergütungsgruppe zugrunde legen!
Anders sieht es aus, sollte bislang noch keine Zuordnung zu einer Ziffer der Vergütungsgruppe erfolgt sein. Das muss nun vorgenommen werden und dabei ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen! Es handelt sich um eine Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. Die konkrete „Verortung“ in der Vergütungsgruppe muss der Dienstgeber dann auch dem Mitarbeiter mitteilen.
Stand: 12.11.2025
Sollte ich schon jetzt meinen Dienstgeber fragen, wie er mich neu eingruppieren will? (Überleitung – Auskunft)
Damit eine qualifizierte Auskunft durch den Dienstgeber erfolgen kann, wurde in § 3 Absatz 4 Satz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) geregelt, dass die Auskunft frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend gemacht werden kann.
Stand 11.12.2025