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 Aktuell
 08. Okt. 2026

Allgemeine Tarifrunde Teil III

Vorschlag des Vermittlungsausschusses findet nicht die erforderliche Mehrheit

Nachdem die Verhandlungen über die übrigen Forderungen aus der allgemeinen Tarifrunde 2025 ins Stocken geraten waren, hat die Mitarbeiterseite bereits im März dieses Jahres den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser tagte am 29. Juni sowie am 1. Oktober 2026 und legte der Bundeskommission einen Vorschlag vor, der in der Sitzung der Bundeskommission am 8. Oktober 2026 nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat. 

Die Mitarbeiterseite hat daraufhin den erweiterten Vermittlungsausschuss (2. Stufe) angerufen. Dieser entscheidet nun abschließend mit einem Spruch. 

Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sah unter anderem vor, den Bemessungssatz der Jahressonderzahlung in Schritten bis 2030 auf einheitlich 90 v.H. anzuheben, einen weiteren Tag Urlaub ab dem 1. Januar 2029, die Streichung des AZV-Tags ab dem 1. Januar 2029. Die weiteren offenen Punkte sollten in Ausschüsse und eine Verhandlungsgruppe verwiesen werden.  

 

„Damit ist die Tarifrunde Teil 3 immer noch nicht abgeschlossen. Da bereits die nächste allgemeine Tarifrunde im Jahr 2027 bevorsteht, ist es wichtig einen guten Kompromiss zu erzielen.“, erklärt Oliver Hölters, Sprecher der Mitarbeiterseite.

 

Ältestenrat angerufen

Die Dienstgeberseite der Bundeskommission informierte im Vorfeld der Sitzung darüber, dass die Einführung der AVR 2027 bei Einrichtungen zu besonderen wirtschaftlichen Belastungen führen kann und stellte Ideen zu einer Überforderungsregelung vor. Die Ideen umfassten die befristete Begrenzung der Überleitungsgewinne der jeweiligen Mitarbeitenden. Eine Überforderungsregelung ist jedoch im Rahmen der Verhandlungen zur AVR 2027 bereits von der Mitarbeiterseite angeboten worden, wurde aber nicht umgesetzt. Dafür fanden zahlreiche weitere Kompensationsmechanismen Einzug in die AVR, so z.B. ein reduziertes Leistungsentgelt, eine Entgeltsperre in der Entgeltgruppe EG 2 und weitere. 

Sollte trotz dieser Mechanismen dennoch eine Überforderung für die Einrichtung entstehen, bietet grundsätzlich § 14 AK-Ordnung ein geeignetes Instrument, weil er ausdrücklich befristete einrichtungsspezifische Lösungen ermöglicht und die Entscheidung einer paritätisch besetzten Unterkommission der jeweiligen Regionalkommission überträgt. 

Hierzu hat die Verhandlungsgruppe am Vortag der Sitzung eine von beiden Seiten der Verhandlungsgruppe geeinte Empfehlung vorgelegt, der unter anderem ein vereinfachtes, verschlanktes und kostenneutrales Verfahren nach § 14 AK-Ordnung vorsah. 

Diese Empfehlung fand auf der Dienstgeberseite in der Sitzung dann keine Zustimmung. Stattdessen wurde ein modifizierter Antrag der Dienstgeberseite unabgestimmt in die Bundeskommission eingebracht. Dieser umfasste die befristete Begrenzung der Überleitungsgewinne auf fünf Jahre, das Aussetzen der Überleitungsgewinne für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren und die Möglichkeit durch Dienstvereinbarung etwas anders zu regeln. 

Dieser Antrag berücksichtigte keine Prüfung der tatsächlichen Überforderungssituation, nicht einmal einen Nachweis darüber. Es sollte keine Beteiligung einer unabhängigen Kommission erfolgen. Die Begrenzung der Überleitungsgewinne läge somit allein im Ermessen des Dienstgebers. 

Diesem Antrag haben wir nicht zugestimmt und sodann den Ältestenrat angerufen. Dieser kann nun einen Vermittlungsvorschlag erarbeiten, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. 

Trotz der Anrufung des Ältestenrates durch die Mitarbeiterseite hat die Dienstgeberseite daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen. Dies haben wir im Vorfeld kritisiert und halten diesen Vorgang für unzulässig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten und wir werden entsprechend reagieren. 

 Aktuell
 31. Aug. 2026

Ab 2027: Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt statt Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld

Ab dem Jahr 2027 erhalten alle Mitarbeiter, die entweder nach dem Anhang Entgeltordnung oder nach den Anlagen 2, 2d oder 2e eingruppiert sind, eine Jahressonder-zahlung und ein Leistungsentgelt. Damit entfallen zugleich die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld.  

Teil 1: Jahressonderzahlung

Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e AVR erhalten in 2026 letztmalig ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtszuwendung. Ab 2027 erhalten auch sie eine Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung aus den Anlagen 2, 2d oder 2e in den Anhang Entgeltordnung auf Antrag des Mitarbeiters erfolgt oder nicht.

Für die Mitarbeiter, die bisher nach den Anlagen 31 bis 33 AVR eingruppiert sind, ändert sich an der Systematik nichts. Sie erhalten bereits jetzt und auch künftig eine Jahressonderzahlung. 

Ausnahmen! Keine Jahressonderzahlung nach § 35 AVR erhalten: 

  • Ärzte nach dem Anhang Ärztlicher Dienst 
  • Mitarbeiter im Fahrdienst nach dem Anhang Fahrdienste
  • Lehrkräfte nach dem Anhang Lehrkräfte 
  • Lehrkräfte nach Teil I (ehemals Anlage 21) erhalten eine Jahressonderzahlung nachdenfür vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen, § 4 Teil I Anhang Lehrkräfte
  • Lehrkräfte nach Teil II (ehemals Anlage 21a) erhalten eine Jahressonderzahlung nach § 6 Teil II Anhang Lehrkräfte.

Höhe der Jahressonderzahlung 

Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 berechnet sich nach den durchschnittlich für die Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelten und ist nach den Entgeltgruppen gestaffelt.

Für die Mitarbeiter, die nach wie vor in der Anlage 2, 2d oder 2e eingruppiert sind, sieht § 9 Teil II Anhang Überleitungeine Übersetzungstabelle vor. Soweit zur Bestimmung der Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 35 AVR und des Überstundenzeitzuschlags nach § 18 AVR sowie des Bereitschaftsdienstentgelts nach Anhang Tabellen auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, werden die Vergütungsgruppen in Entgelt-gruppen „übersetzt“.

Auch für die Mitarbeiter, die in einer P-Gruppe oder S-Gruppe eingruppiert sind, gibt es eine „Übersetzungstabelle“, die die P- und die S-Gruppen den Entgeltgruppen zuordnet, § 28 Absatz 3 AVR. Für Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S 9 gilt eine spezielle Zuordnung nach   § 35 Absatz 2a AVR.

Somit ergibt sich folgende Staffelung der Höhe der Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppen bzw. Vergütungsgruppen:

Entgeltgruppen 1 bis 8 und N,
- P 4 bis P 8,
- S 3 bis S 9,
- Vergütungsgruppen 12 bis 5c
86 v.H.
Entgeltgruppen 9a bis 12,
- P 9 bis P 16,
- S 10 bis S 18, 
- Vergütungsgruppen 5b bis 2
76 v.H.
Entgeltgruppen 13 bis 17,
- Vergütungsgruppen 1b bis 1
56 v.H.

des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

+Dabei bleiben unberücksichtigt das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Berücksichtigt werden in der Regel die übrigen laufenden Entgeltbestandteile. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, d.h. ständige Entgeltbestandteile, oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, d.h. unständige Entgeltbestandteile, handelt. Ebenso werden berücksichtig die Entgeltfortzahlung für die Arbeitsbefreiung am 24./31.12. Dezember, die Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 49 AVR). 

Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses.

Hinzu kommt für diese Mitarbeiter noch das Leistungsentgelt gemäß § 31 AVR in der entsprechenden Höhe. Siehe zum Leistungsentgelt das ak.mas Info Teil 2 Leistungsentgelt.  

Hinweis: Anders als die Weihnachtszuwendung unterfällt die Jahressonderzahlung nicht der teilweisen Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise). Die Jahressonderzahlung wird nach Ansicht des BAG (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15) nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt, sondern hat Vergütungscharakter. Sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird.

Anteilige Jahressonderzahlung

Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt ins bzw. aus dem Dienstverhältnis entsteht ein anteiliger Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Bisher galt das bezüglich des Austritts nur für Mitarbeiter nach Anlage 31 AVR. Ab 2027 erhalten alle Mitarbeiter, die einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 35 AVR haben, diese auch dann (anteilig), wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember endet. 

Das regeln die Absätze 3 und 5 des § 35 AVR. Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums Juli bis September der letzte volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung sind dann nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.

Weihnachtszuwendung 2026 – Rückzahlungsverpflichtung 

Ein Mitarbeiter nach Anlage 2 erhält in 2026 eine Weihnachtszuwendung. Er scheidet zwischen dem 1. Januar 2027 und vor dem 31. März 2027 aus eigenem Wunsch bzw. Verschulden aus dem Dienstverhältnis aus. Muss er die in 2026 erhaltene Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV Absatz c der Anlage 1 AVR zurückzahlen, obwohl ab dem 1. Januar 2027 die neue AVR ab 2027 gelten?

Ja, wenn die Voraussetzungen, die die Rückzahlung auslösen, vorliegen. Solche Rückzahlungsklauseln sind auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) AG bestätigt worden, etwa im Urteil vom 18.01.2012 - 10 AZR 667 /10.

Klar ist, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach Abschnitt XIV Absatz c der Anlage 1 AVR gilt, wenn der Mitarbeiter noch in 2026 aus eigenem Wunsch bzw. Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 

Ab dem 1. Januar 2027 wird die bis dahin geltende Fassung der AVR und ihrer Anlagen durch die neue AVR ab 2027 ersetzt. Jedoch ist gemäß § 59 Absatz 4 Satz 1 AVR ab 2027 die am 31. Dezember 2026 geltende Fassung der AVR anzuwenden für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2026 entstanden sind, unabhängig von einem späteren Abrechnungs- oder Auszahlungstermin.

Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung 2026 entsteht in 2026. Er steht unter einer Bedingung, d.h. der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung ist bereits mit der Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Die Weihnachtszuwendung, deren Verbleib beim Mitarbeiter steht unter der Bedingung, dass der Mitarbeiter nicht vor dem 31. März des Folgejahres aus eigenem Wunsch bzw. Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, denn die Weihnachtszuwendung belohnt auch die Treue zum Dienstgeber. 

Daher ist bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters aus eigenem Wunsch bzw. Verschulden aus dem Dienstverhältnis auch im Zeitraum 1. Januar bis vor dem 31. März 2027 die Weihnachtszuwendung 2026 zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch ist kein neuer Anspruch des Dienstgebers, der erst in 2027 entsteht. Vielmehr wird die Bedingung des Verbleibs beim Dienstgeber bis 31. März 2027 nicht erfüllt und damit erlischt sozusagen der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung 2026. 

Fazit

Die Rückzahlungspflicht ergibt sich als „auflösende Bedingung" zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) ist bspw. wie hier eine Vereinbarung, bei der ein wirksamer Anspruch automatisch endet, sobald ein zukünftiges, ungewisses Ereignis eintritt (hier Austritt des Mitarbeiters aus eigenem Wunsch bzw. Verschulden aus dem Dienstverhältnis bis zum Stichtag). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten alle Vereinbarungen vollumfänglich, danach entfallen die Rechtswirkungen. Daher ist die (bedingte) Weihnachtszuwendung ein Anspruch, der bis zum 31. Dezember 2026 entstanden ist (§ 59 Absatz 4 AVR 2027) – inklusive der Rückzahlungsverpflichtung. Abschnitt XIV Absatz c der Anlage 1 AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung kommt zur Anwendung.

Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss: