Informationen zur Reform der AVR
Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Mitarbeiterseite in den Regionen
Neben der Bundesebene ist die Arbeitsrechtliche Kommission deutschlandweit in sechs Regionalkommissionen unterteilt.
Diese können in tariflichen Fragen per Beschluss in bestimmten Bandbreiten von Bundesmittelwerten abweichen. Die Regionalkommissionen sind auch örtlich zuständig für die Caritas-Einrichtungen ihrer Region und entscheiden über Anträge zu einrichtungsspezifischen Regelungen.
Sie finden auf den Seiten der Regionen Ihre Ansprechpartner der Mitarbeiterseite, aktuelle Meldungen und alle Beschlüsse der Regionalkommissionen.
Ansprechpartner
Beschlüsse der Regionalkommissionen
Die Beschlüsse der Regionalkommissionen finden Sie auf den Seiten der Regionen oder in unserer Dokumenten-Bibliothek...
Ist ein neuer Dienstvertrag oder ein Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag im Zusammenhang mit der neuen AVR 2027 erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Egal, ob ein Überleitungsantrag gestellt wird oder nicht, ab dem 1. Januar finden die AVR ab 2027 Anwendung - für alle Mitarbeiter mit einem AVR-Dienstvertrag.
Ein neuer Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die bisherigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert bestehen, nur das zugrundeliegende tarifliche Regelungswerk aktualisiert sich. Die neue AVR ab 2027 gilt Kraft Einbeziehung durch den Dienstvertrag - es werden immer die AVR in der jeweils gültigen/aktuellen Fassung einbezogen. Eine Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag ist in der Regel aus diesem Grunde ebenfalls nicht notwendig. Ändert sich aber bspw. aufgrund der beantragten Überleitung die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (EGO), muss ein entsprechender Nachtrag im Dienstvertrag eingepflegt werden. Es ändert sich ein Vertragsbestandteil - die Eingruppierung - der Dienstvertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Bei Neu-Verträgen werden dann aktuelle Musterdienstverträge verwendet.
Stand 11.06.26
Tarifrunde 2025 – Teil III Vermittlungsausschuss angerufen
Am 5. Juni 2025 haben Dienstgeber- und Mitarbeiterseite der Caritas eine erste Einigung in der allgemeinen Tarifrunde erzielt. Die Gehälter für 700.000 Beschäftigte und für 49.000 Auszubildende steigen ab dem 1. Juli 2025 in zwei Schritten.
Führen Tätigkeitsänderungen von Mitarbeitenden immer in die „neue Welt“ oder kann ich auch in der bisherigen Anlage 2 verbleiben, weil günstiger?
Eine dauerhafte Veränderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit führt unter zwei Voraussetzungen zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Die dauerhafte Tätigkeitsänderung muss zu einer anderen als der dienstvertraglich vereinbarten Eingruppierung führen, d.h. die alte Vergütungsgruppe bildet nicht mehr die neue Tätigkeit ab. Außerdem muss die Tätigkeitsänderung mit Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen. Sonstige Änderungen der Eingruppierung, wie z.B. ein Bewährungsaufstieg oder eine Korrektur der Eingruppierung, führen nicht zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Stand 16.02.26
Trage ich in den Überleitungsrechner meine Grundeingruppierung (z. B. VG 7 mit Bewährungsaufstieg nach 4 Jahre in die VG 6b) ein oder die Eingruppierung nach erfolgtem Bewährungsaufstieg (also in diesem Fall VG 6b)?
Der Mitarbeiter gibt die Vergütungsgruppe in den Überleitungsrechner ein, in der er sich gerade befindet. Die Mindest-Zuordnungstabelle berücksichtigt den Bewährungsaufstieg, auch wenn er noch nicht erfolgt ist.
Die berufliche Laufbahn ist also automatisch berücksichtigt.
Die Zuordnungen gehen von der Bewährungsaufstiegs-Vergütungsgruppe aus, egal ob dieser zum Überleitungsstichtag erfolgt ist oder erst in der Zukunft erfolgen würde.
Für die Mindest-Zuordnung zu einer Entgeltgruppe spielt es also keine Rolle, dass der Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt ist. Das berücksichtigt auch der Überleitungsrechner.
Stand 27.01.26