FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Die AVR ab 2027 enthalten keine Definition mehr hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Das heißt, das nun auf die jeweils konkrete arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt wird. Die Arbeitszeit beginnt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Dienstgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es gelten die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Eine kurze, pauschale Zusammenfassung: 

Wegezeit: 

die Wegezeit, die der Mitarbeiter eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung des Dienstgebers zurücklegt, zählt bei „Normalarbeit“ grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Der Mitarbeiter erbringt hier noch keine Arbeit für den Dienstgeber. Etwas anders gilt nur bei erforderlichen Wegezeiten während der Rufbereitschaft (z. Bsp. § 18 Abs 3 AVR ab 2027).

 

Umkleide- und Waschzeiten: Umkleide- und Waschzeiten zählen zwar grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht als solche zu vergüten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitsleistung gehören. Ordnet also der Dienstgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umkleiden in der Einrichtung an, gehört das Umkleiden zur geschuldeten Arbeit. Entsprechendes gilt für die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege zur Umkleidestelle. Dann sind das vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Darf die vorgeschriebene Dienstkleidung jedoch zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden und entscheidet sich der Mitarbeiter, diese nicht in der Einrichtung an- und abzulegen, ist die Umkleidezeit und die Wegezeit zur Arbeitsstätte keine Arbeitszeit.

Waschzeiten: auch Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das gilt dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Einrichtung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers in der Einrichtung nicht zugemutet werden kann.

Es sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen! 

Für Dienstreisen gilt § 23 AVR.

Stand: 27.01.26

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 26. Jan. 2026

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zur Jahressonderzahlung. Danach wird bei unterjährigem Ausscheiden die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, § 35 Abs. 3 AVR. Das heißt, der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat (in Höhe von jeweils einem Zwölftel), in dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegenüber seinem Dienstgeber hat. Das betrifft das alte Dienstverhältnis sowie auch das neue.  

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.

Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33. 

Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.

Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe. 

Das ist geregelt in

- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)

- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

1.       Zuerst sollte eine Anfrage an den Dienstgeber in Textform (z. Bsp. per Mail oder auch schriftlich) mit der Bitte gestellt werden, eine verbindliche Auskunft zur vorgesehenen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR 2027 zu geben. Diese Auskunft ist für den Dienstgeber dann verbindlich. Das kann Mitte des Jahres 2026 erfolgen.

2.       Der Mitarbeiter sollte nun die vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung anhand der Zuordnungstabelle im Anhang Überleitung der AVR ab 2027 und der einschlägigen Entgeltgruppe(n) im Anhang Entgeltordnung nochmals selbst auf Richtigkeit überprüfen.

3.       Anhand des noch zur Verfügung gestellten Übergangsrechners sollte ausgehend von der derzeitigen Regelvergütung unter Berücksichtigung der sonstigen Vergütungsbestandteile (siehe Gehaltsmitteilung) sowie des zukünftigen Vergütungsverlaufes (z. Bsp. Bewährungsaufstieg oder Wegfall der Kinderzulage) geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung (EGO) finanziell lohnt bzw. ab welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich lohnt. Das ist eine ganz individuelle Entscheidung, die jeder Mitarbeiter für sich allein treffen muss! Bei Unsicherheiten sollte eine sachkundige Person (z. Bsp. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu Rate gezogen werden.

4.       Wenn anhand der unter 3. beschriebenen individuellen Abwägung durch den Mitarbeiter eine positive Entscheidung für einen Wechsel getroffen wurde, sollte rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor dem jeweils in § 3Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtagen, der Antrag auf Überleitung in Textform an den Dienstgeber gestellt werden.

5.       Ein Wechsel ist frühestens zum 1. Januar 2027 und spätestens zum 1. Januar 2036 möglich. Ausnahme Ruhen oder Arbeitsunfähigkeit: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden

Gut zu wissen: Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. 

Stand: 10.12.2025