Aktuell
Warum war die Reform notwendig? (AVR-Struktur - AVR-Reform)
Die Reform ist notwendig geworden, da der zugrundeliegende Bundesangestelltentarif (BAT) nicht mehr existiert und nicht weiterentwickelt wird.
Zudem finden sich einige neue Tätigkeitsmerkmale, die es bisher in der Anlage 2 nicht gibt, nun in der neuen Entgeltordnung wieder. Gerade Berufsanfänger z. B. in medizinischen Fachberufen sind im TVöD in den ersten Berufsjahren deutlich bessergestellt. Mit den neuen AVR ab 2027 haben wir damit ein zukunftsfähiges Tarifwerk geschaffen, das sich auch in der Struktur nun noch stärker am TVöD orientiert.
Stand: 12.11.2025
Wo finde ich die Regelungen zur Krankenpflege oder zur Altenpflege? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Regelungen zur Krankenpflege oder Altenpflege finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel finden sich § 15 AVR Ausnahmen speziell für diese Bereiche bei der Arbeitszeit. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XI., der Regelungen für die Eingruppierung in den Pflegeberufen enthält (“Mitarbeiter in Gesundheitsberufen”).
Stand: 10.12.2025
Wo finde ich die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel § 9 AVR für Regeneration- oder Umwandlungstrage. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XXIV., die Regelungen zur Eingruppierung in den Sozial- und Erziehungsdienst.
Stand: 10.12.2025
Ich finde meine Tätigkeit, meine Berufsgruppe in den AVR nicht. Habe ich etwas übersehen? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Anhang Entgeltordnung, dort sind einige Berufe sehr umfangreich und detailliert beschrieben, wie die Gesundheitsberufe. Andere Tätigkeiten sind mit allgemeinen Merkmalen und Begriffen beschrieben, dies betrifft vor allem den Bereich der Verwaltung. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Einige werden genau beschrieben und andere nur sehr ungenau umrissen.
Es gilt folgender Grundsatz: Ist eine Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, gilt dieses und nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung. Findet sich die Tätigkeit nicht als spezielles Tätigkeitsmerkmal, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung.
Stand: 11.12.2025
In § 15 AVR sind nicht mehr geregelt: wöchentliche Höchstarbeitszeit, dienstplanmäßige Arbeit, Verteilung der Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen. Was gilt nun? (AVR-Struktur – Arbeitszeit)
Die bisher dazu in Anlage 5 zu den AVR enthaltenen Definitionen gaben im Wesentlichen die auch ohnehin für die AVR anzuwendende Gesetzeslage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wieder. Die Aufnahme dieser Definitionen in die AVR ab 2027 war daher entbehrlich. Es gelten für die Arbeitszeitregelungen des § 15 der AVR ab 2027 also weiterhin die entsprechenden Regelungen Arbeitszeitgesetzes (insbesondere §§ 3, 5, 6 bis 11 ArbZG) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.
Stand: 10.12.2025