FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.

Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33. 

Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.

Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.

Stand: 10.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe. 

Das ist geregelt in

- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)

- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).

Stand: 10.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

1.       Zuerst sollte eine Anfrage an den Dienstgeber in Textform (z. Bsp. per Mail oder auch schriftlich) mit der Bitte gestellt werden, eine verbindliche Auskunft zur vorgesehenen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR 2027 zu geben. Diese Auskunft ist für den Dienstgeber dann verbindlich. Das kann Mitte des Jahres 2026 erfolgen.

2.       Der Mitarbeiter sollte nun die vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung anhand der Zuordnungstabelle im Anhang Überleitung der AVR ab 2027 und der einschlägigen Entgeltgruppe(n) im Anhang Entgeltordnung nochmals selbst auf Richtigkeit überprüfen.

3.       Anhand des noch zur Verfügung gestellten Übergangsrechners sollte ausgehend von der derzeitigen Regelvergütung unter Berücksichtigung der sonstigen Vergütungsbestandteile (siehe Gehaltsmitteilung) sowie des zukünftigen Vergütungsverlaufes (z. Bsp. Bewährungsaufstieg oder Wegfall der Kinderzulage) geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung (EGO) finanziell lohnt bzw. ab welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich lohnt. Das ist eine ganz individuelle Entscheidung, die jeder Mitarbeiter für sich allein treffen muss! Bei Unsicherheiten sollte eine sachkundige Person (z. Bsp. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu Rate gezogen werden.

4.       Wenn anhand der unter 3. beschriebenen individuellen Abwägung durch den Mitarbeiter eine positive Entscheidung für einen Wechsel getroffen wurde, sollte rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor dem jeweils in § 3Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtagen, der Antrag auf Überleitung in Textform an den Dienstgeber gestellt werden.

5.       Ein Wechsel ist frühestens zum 1. Januar 2027 und spätestens zum 1. Januar 2036 möglich. Ausnahme Ruhen oder Arbeitsunfähigkeit: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden

Gut zu wissen: Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. 

Stand: 10.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Erfasst sind die Fälle, in denen sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach 

a) der Zuordnungstabelle oder 

b) nach der Auskunft des Dienstgebers ergibt. 

Dann sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.

Stellt der Mitarbeiter diesen Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag seiner Überleitung, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück. Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters zurück.

Nicht hiervon erfasst sind Fälle, in denen sich nach der Überleitung die Tätigkeit des Mitarbeiters ändert. Hier gelten die Regelungen zur Höhergruppierung nach § 30 Absätze 4, 4a AVR. 

Stand: 10.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Der Antrag auf Überleitung muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag der beabsichtigen Überleitung in Textform gestellt werden. Die Stichtage sind: 

- in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober 

- in den Jahren 2029 bis 2031 mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli 

- ab dem Jahr 2032 mit Wirkung zum 1. Januar, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.

Für den ersten Stichtag 1. Januar 2027 muss der Überleitungsantrag spätestens am 5. November 2026 gestellt werden und beim Dienstgeber eingehen.

Die Fristberechnung für eine Frist, die acht Wochen vor einem bestimmten Datum liegen muss, erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Zur Sicherheit für den Antragsteller sollte von einer strengen Fristberechnung der Rückwärtsfrist ausgegangen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Antragsteller, das zeitlich frühere Datum als das letztmögliche für den Antrag zu nehmen. 

Textform heißt, eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.

Gut zu wissen: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Stand: 26.03.2026