FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Kurz gesagt: Die Entgelttabellen unterscheiden sich. Die neue Entgeltordnung orientiert sich am TVöD. Folglich hat die neue Tabelle andere Entgeltgruppen und nur sechs statt bisher bis zu zwölf Stufen, zudem verlängerte Stufenlaufzeiten.

Außerdem sind die Entgelttabellen unterschiedlich gewichtet: Die Tabellen des TVöD haben vergleichsweise bessere Einstiegsgehälter, während sich die alte AVR-Tabelle (Anlage 3 für die Berufe nach Anlagen 2, 2d und 2e) nach vielen Dienstjahren gut entwickelt.

Wichtig: Alle Mitarbeitenden der AVR Anlagen 2, 2d und 2e haben ein verbindliches Auskunftsrecht, wie sie im Falle einer Überleitung in das neue System eingruppiert und eingestuft werden.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Nein, die Eingruppierung ändert sich grundsätzlich nicht (Ausnahme Eingruppierung nach Anlage2d - hier Änderung bei beantragter Überleitung). Nur die bisherige Anlage 33 (SuE) der AVR entfällt Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich ab 2027 nach Anhang Entgeltordnung in Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XXIV. - Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst der AVR 2027 

Stand: 15.12.2025

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 26. Jan. 2026

Nein, die Eingruppierung ändert sich nicht. Nur die bisherige Anlage 31 AVR entfällt. Die Eingruppierung von Pflegekräften richtet sich ab 2027 nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XI. (Mitarbeiter in Gesundheitsberufen) des Anhangs Entgeltordnung der AVR 2027.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für Mitarbeiter aus den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e kann sich bei einer Überleitung auf Antrag das Gehalt grundsätzlich ändern. Die Entgelttabelle ist neu und hat eine andere Struktur mit den Entgeltgruppen- und stufen. Das Gehalt kann sich bei einer Überleitung auf Antrag in beide Richtungen entwickeln. Es muss also unbedingt der Einzelfall geprüft werden! Es handelt sich dabei nicht um eine reine Aufwertungsrunde, sondern um eine Tarifreform.

Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Grundsätzlich kann man jederzeit prüfen lassen, ob die aktuelle Eingruppierung korrekt ist und gegebenenfalls korrigieren lassen. Erste Anlaufstellen können dafür der Dienstgeber, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft bzw. ein Rechtsanwalt sein!
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.

Stand: 12.11.2025