FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Die Arbeitsbedingungen bei der Caritas sind deutlich vergleichbarer geworden zu denen im Öffentlichen Dienst. Die AVR ab 2027 orientieren sich noch stärker am TVöD.

Es gibt jedoch auch weiterhin Unterschiede z. B. bei der Entgeltfortzahlung, der Anzeige und Nachweispflichten im Krankheitsfall, der Jubiläumszuwendung, bei den Regelungen für Auszubildende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, bei den Regelungen im Anhang Überleitung.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Nein, für alle Mitarbeitenden der Caritas gelten ab dem 1. Januar 2027 neue "Allgemeine Vertragsrichtlinien" (kurz: AVR). Die neuen AVR sind neu strukturiert und haben allgemeine, für alle gültige Regeln wie z.B. zur Arbeitszeit oder zum Urlaub.

Aber für Mitarbeitende der AVR-Anlage 2, 2d und 2e der AVR ergeben sich die meisten Änderungen. Siehe dazu die speziellen FAQ-Fragen für diese Mitarbeiter!

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Der Mitarbeiterseite war es in den Verhandlungen wichtig, dass kein Mitarbeitender, insbesondere in den unteren Lohngruppen, durch die neue AVR schlechter gestellt wird. Aus diesem Grund verlief der Prozess zum Teil sehr schwierig und langwierig.

Zudem ruhten die Verhandlungen während aktiver Tarifrunden, um das eine oder andere nicht miteinander zu vermischen. Dies alles, verbunden mit der notwendigen Sorgfalt, sorgte dann für den langen Zeitraum, über den sich die Verhandlungen hinzogen.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Die Reform ist notwendig geworden, da der zugrundeliegende Bundesangestelltentarif (BAT) nicht mehr existiert und nicht weiterentwickelt wird.

Zudem finden sich einige neue Tätigkeitsmerkmale, die es bisher in der Anlage 2 nicht gibt, nun in der neuen Entgeltordnung wieder. Gerade Berufsanfänger z. B. in medizinischen Fachberufen sind im TVöD in den ersten Berufsjahren deutlich bessergestellt. Mit den neuen AVR ab 2027 haben wir damit ein zukunftsfähiges Tarifwerk geschaffen, das sich auch in der Struktur nun noch stärker am TVöD orientiert.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Die Regelungen zur Krankenpflege oder Altenpflege finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel finden sich § 15 AVR Ausnahmen speziell für diese Bereiche bei der Arbeitszeit. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XI., der Regelungen für die Eingruppierung in den Pflegeberufen enthält (“Mitarbeiter in Gesundheitsberufen”).

Stand: 10.12.2025