FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Die Überleitung ist im Anhang Überleitung Teil I. der AVR ab 2027  geregelt. Ergebnis einer Überleitung auf Antrag des Mitarbeiters ist in jedem Fall eine Eingruppierung, und diese ist nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO zustimmungspflichtig. Das ergibt sich auch aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Teil I. Anhang Überleitung: „Mitarbeiter nach § 1 sind nur auf ihren Antrag hin in den Anhang Entgeltordnung überzuleiten und einzugruppieren.“

Die Mitarbeitervertretung ist also bei der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe zur künftigen Entgeltgruppe zu beteiligen. Die Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem nach der Zuordnungstabelle ist eine Umgruppierung.  Auch die Umgruppierung fällt unter den Begriff der Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO gilt auch dann, wenn sich die Vergütungsordnung ändert, selbst wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters die gleiche bleibt. Die Mitarbeitervertretung hat ein Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. 

Dieses Recht besteht als Richtigkeitskontrolle, wenn die Zuordnung nach der Vorgabe der Mindest-Zuordnungstabelle gemäß § 2 Teil I. Anhang Überleitung erfolgt. Auch bei Anwendung der Zuordnungstabelle besteht in Einzelfällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung. Die Zuordnungstabelle legt eine Mindest-Zuordnung in der neuen Entgeltordnung fest. Im jeweiligen Einzelfall kann jedoch eine höhere Entgeltgruppe zutreffend sein. Dann führt die Zuordnungstabelle für den betroffenen Einzelfall zu einem falschen Ergebnis, siehe auch Beispiele unten. Das Mitbestimmungsrecht besteht außerdem bei einer von der Zuordnungstabelle abweichenden, nämlich höheren Eingruppierung. Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Zuordnungstabelle ist gerade nicht abschließend. Die Zuordnungstabelle gewährleistet zwar eine verbindliche Mindest-Eingruppierung, § 4 Absatz 1 Teil I. Anhang Überleitung. Aber im jeweiligen Einzelfall kann der Tatbestand einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein und damit ist in eine höhere Entgeltgruppe als nach der Mindest-Zuordnungstabelle einzugruppieren. Hier besteht ein Mitbeurteilungsrecht der Mitarbeitervertretung.

In allen Fällen handelt es sich also um eine zustimmungspflichtige Eingruppierung.

Beispiele:

  1. Mitarbeiter als psychologischer Psychotherapeut, eingruppiert in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 1b Ziffer 12 Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 4 des Anhangs Entgeltordnung. Das ist in diesem Fall aber nicht korrekt. Nach der neuen Entgeltordnung ist der psychologische Psychotherapeut in der Entgeltgruppe 14 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 18 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.
  2. Mitarbeiter in einem Krankenhaus als Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, eingruppiert in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 11b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 4a Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 Anhang Entgeltordnung. Tatsächlich sind dem Mitarbeiter in der Krankenhaus-Küche 11 Mitarbeiter unterstellt. Nach der neuen Entgeltordnung ist er damit in der Entgeltgruppe 10 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 20 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.

Stand 10.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Nein. Gemäß § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung kann der Mitarbeiter vom Dienstgeber im Vorfeld eines Antrags auf Überleitung eine verbindliche Auskunft zur individuellen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. 

Die Auskunft durch den Dienstgeber ist zwar verbindlich. Sie schafft aber noch keine Tatsachen, bei der die Mitarbeitervertretung zustimmen müsste. Durch die Auskunft des Dienstgebers erfolgt noch keine Eingruppierung in der Entgeltordnung. Es handelt sich noch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Der Mitarbeiter ist außerdem nicht verpflichtet, den Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung nach erfolgter Auskunft zu stellen.

Stand 11.12.2025

 Aktuell
 22. Jan. 2026

Seit dem 19. Januar 2026 ist der von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam erarbeitete AVR-Überleitungsrechner nutzbar. Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d bzw. 2e erhalten damit eine Entscheidungshilfe, ob und wann sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung der AVR ab 2027 lohnt. Im Ü-Rechner ist auch die Zuordnungstabelle enthalten, die Auskunft über die zukünftige Entgeltgruppe als Mindesteingruppierung gibt. Neben den Ausnahmen für Mitarbeitende in der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) und für Schulhausmeister kann die tatsächliche Entgeltgruppe auch höher sein, wenn sich aus der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt.

Beide Seiten waren sich in den Verhandlungen darüber einig, dass die Mindestzuordnung der Zuordnungstabelle zwar in den meisten Fällen zutreffend ist, im Einzelfall jedoch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entsprechen kann. Einen weiteren Hinweis zur zukünftigen Entgeltgruppe kann die verbindliche Auskunft des Dienstgebers geben, die im Idealfall nicht nur schematisch und ungeprüft die Mindestzuordnung nennt und frühestens ab dem 1. Juni 2026 beantragt werden kann.

Zum Ü-Rechner und zu einer ausführlichen Ausfüllanleitung als PDF gelangt man über die Seiten des Lambertus-Verlages: https://www.lambertus.de/avr-ueberleitungsrechner

 Pflege
 25. Nov. 2025

Die Pflegekommission hat erneut eine Empfehlung ausgesprochen, den Pflegemindestlohn für die Altenpflege zu erhöhen. Der Pflegemindestlohn gilt für die Beschäftigten in den stationären, wie auch in den ambulanten Einrichtungen und Diensten in Deutschland; die Kommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung für seine Entwicklung vor.

 AVR 2027
 25. Nov. 2025

Sie finden hier die Antworten zu wichtigen und häufig gestellten Fragen rund um die AVR ab 2027.