FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Einige Mitarbeiter erhalten bereits eine Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt; für diese Mitarbeiter ändert sich nichts. In den AVR ab 2027 gibt es dann für alle Mitarbeiter die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt.

Eine Besonderheit ist, dass während der Einführung in den Jahren 2027 bis 2030 für einige Mitarbeitergruppen das Leistungsentgelt gestaffelt abgesenkt wird. Details findet man in § 31 Abs. 5 AVR. Davon betroffen sind neue Mitarbeiter und solche Mitarbeiter, die übergeleitet wurden, also nur die, die in der Anlage 2, 2d oder 2e hätten eingruppiert werden müssen.

Davon gibt es wieder eine Ausnahme! Es erfolgt keine Absenkung bei Mitarbeitern, die nach der Entgeltordnung von einer Entgeltsperre betroffen sind, also:

- Teil A EG 1 und 2, Stufen 5 und 6

- und Teil B EG 1, Stufe 6

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Wer bisher eine Weihnachtszuwendung und ein Urlaubsgeld erhalten hat, wird stattdessen eine Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung erfolgt.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d und 2e AVR gibt es weiterhin die Kinderzulage bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Das gilt auch für Kinder, die ab dem 1. Januar 2027 geboren werden. Solange der Mitarbeiter keinen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, bleibt es dabei. Ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung fällt die Kinderzulage weg.

Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf eine Kinderzulage.

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter nach Anlage 2e, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat, erhält die dynamische Kinderzulage i.H.v. aktuell 151,52 Euro nach § 12 Absatz C Teil II. Anhang Überleitung.

Der Mitarbeiter stellt keinen Antrag auf Überleitung. Er erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kinderzulage weiter.

Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin nach Anlage 2, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, erhält die statische Kinderzulage i.H.v. 90 Euro nach § 12 Absatz B Teil II. Anhang Überleitung.

Die Mitarbeiterin stellt den Antrag auf Überleitung mit Wirkung zum 1. Oktober 2028. Sie erhält bis September 2028 die Kinderzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen). Ab dem 1. Oktober 2028 fällt die Kinderzulage weg.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e AVR gibt es weiterhin den AZV-Tag. Allerdings gilt hier eine zeitliche Befristung (2027 bis 2035). Außerdem fällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der Anspruch weg.

Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf den AZV-Tag. 

Das heißt: Für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2035 besteht der Anspruch auf den AZV-Tag, § 13 Teil II. des Anhangs Überleitung. Stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Überleitung, entfällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der AZV-Tag.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Ja, es wird Schulungen hierzu geben. Für die Schulungen der Mitarbeitervertretungen sind die DiAGen zuständig, die entsprechende Schulungen anbieten werden.

Stand: 12.11.2025