Informationen zur Reform der AVR
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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Verdiene ich in der neuen Entgeltordnung weniger als nach der alten? (Überleitung - Entgeltordnung (EGO) und Tabellenentgelt)
Kurz gesagt: Die Entgelttabellen unterscheiden sich. Die neue Entgeltordnung orientiert sich am TVöD. Folglich hat die neue Tabelle andere Entgeltgruppen und nur sechs statt bisher bis zu zwölf Stufen, zudem verlängerte Stufenlaufzeiten.
Außerdem sind die Entgelttabellen unterschiedlich gewichtet: Die Tabellen des TVöD haben vergleichsweise bessere Einstiegsgehälter, während sich die alte AVR-Tabelle (Anlage 3 für die Berufe nach Anlagen 2, 2d und 2e) nach vielen Dienstjahren gut entwickelt.
Wichtig: Alle Mitarbeitenden der AVR Anlagen 2, 2d und 2e haben ein verbindliches Auskunftsrecht, wie sie im Falle einer Überleitung in das neue System eingruppiert und eingestuft werden.
Stand: 12.11.2025
Gibt es Änderungen bei der Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst? (Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO))
Nein, die Eingruppierung ändert sich grundsätzlich nicht (Ausnahme Eingruppierung nach Anlage2d - hier Änderung bei beantragter Überleitung). Nur die bisherige Anlage 33 (SuE) der AVR entfällt Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich ab 2027 nach Anhang Entgeltordnung in Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XXIV. - Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst der AVR 2027
Stand: 15.12.2025
Gibt es Änderungen bei der Eingruppierung von Pflegekräften? (Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO))
Nein, die Eingruppierung ändert sich nicht. Nur die bisherige Anlage 31 AVR entfällt. Die Eingruppierung von Pflegekräften richtet sich ab 2027 nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XI. (Mitarbeiter in Gesundheitsberufen) des Anhangs Entgeltordnung der AVR 2027.
Stand: 12.11.2025
Kann sich durch die neue Entgeltordnung etwas an meinem Gehalt verändern? (Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO))
Für Mitarbeiter aus den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e kann sich bei einer Überleitung auf Antrag das Gehalt grundsätzlich ändern. Die Entgelttabelle ist neu und hat eine andere Struktur mit den Entgeltgruppen- und stufen. Das Gehalt kann sich bei einer Überleitung auf Antrag in beide Richtungen entwickeln. Es muss also unbedingt der Einzelfall geprüft werden! Es handelt sich dabei nicht um eine reine Aufwertungsrunde, sondern um eine Tarifreform.
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.
Stand: 12.11.2025
Wer kann mir sagen, ob ich schon jetzt wirklich korrekt eingruppiert bin? (Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO))
Grundsätzlich kann man jederzeit prüfen lassen, ob die aktuelle Eingruppierung korrekt ist und gegebenenfalls korrigieren lassen. Erste Anlaufstellen können dafür der Dienstgeber, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft bzw. ein Rechtsanwalt sein!
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.
Stand: 12.11.2025
Sind die Zeitzuschläge (z.B. Weihnachten) kleiner geworden? (AVR-Struktur - Zeitzuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulage)
Für alle Mitarbeiter gilt für die Zeitzuschläge nun § 18 AVR (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit). Im Vergleich zu der alten Anlage 6a gibt es Differenzen, sowohl positiv als auch negativ.
Wichtig: für die Wechsel- und Schichtzulage kommt es darauf an, in welcher Art von Einrichtung man arbeitet. Die Höhe der Wechsel- und Schichtzulage ist davon abhängig, ob die (Wechsel-)Schichtarbeit in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung ausgeübt wird!
Stand: 12.11.2025
Die Jahressonderzahlung ist weniger als die alte Weihnachtszuwendung? (AVR-Struktur - Weihnachtszuwendung und Jahressonderzahlung)
Für alle Mitarbeiter gibt es in der AVR ab 2027 Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt. Dafür entfällt für die Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e der AVR das bisherige Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung – selbst für jene Mitarbeitenden, die keinen Antrag auf Überleitung in die neue AVR-Systematik gestellt haben.
Die bisherige Weihnachtszuwendung dieser Mitarbeiter (Anl. 2, 2d, 2e) beträgt einheitlich 77,51 v.H. der Urlaubsvergütung des Kalendermonats September im betreffenden Jahr. Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 hingegen berechnet sich nach den durchschnittlich für die Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelte und ist nach den Entgeltgruppen wie folgt gestaffelt:
- Entgeltgruppen 1 bis 9: 86 v.H.
- Entgeltgruppen 9a bis 12: 76 v.H.
- Entgeltgruppen 13 bis 17: 56 v.H.
Hinzu kommt aber für diese Mitarbeiter noch das Leistungsentgelt in der entsprechenden Höhe. Die Summe aus Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt übersteigt dabei in den allermeisten Fällen die Summe der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes.
Stand: 12.11.2025