Informationen zur Reform der AVR
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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Was ist der Mindestumfang für die verbindliche Dienstgeber-Auskunft?
Der Dienstgeber muss dem Mitarbeiter die künftige Eingruppierung nach der Entgeltordnung mitteilen. Dazu gehören die Nennung der Entgeltgruppe und, so vorhanden, der Fallgruppe. Weiter müssen angegeben werden der Teil der Entgeltordnung (Teil A – Allgemeiner Teil oder Teil B – Besonderer Teil) sowie der dortige Abschnitt und die Nummer. Die exakte Eingruppierung muss für den Mitarbeiter nachvollziehbar sein.
Beispiele:
EG 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschnitt I Nr. 3
Teil B Abschnitt XI Nr. 13: EG 7.
Stand 16.02.26
Was passiert, wenn der Dienstgeber die vier Wochen für die verbindliche Auskunftsfrist nicht einhalten kann? Und was kann ich ggf. in einem solchen Fall tun?
Die verbindliche Auskunftspflicht des Dienstgebers innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Mitarbeiter ist in § 3 Abs. 4 im Teil I des Anhangs Überleitung der AVR ab 2027 geregelt.
Diese Regel sieht keine Sanktionierung für den Dienstgeber vor, wenn er seiner Obliegenheit zur fristgemäßen Auskunft nicht nachkommt. In solchen Fällen ist Ihre MAV die richtige Ansprechpartnerin, wenn Nachfragen beim Dienstgeber nicht zum Erfolg führen. Im Falle einer dadurch verspäteten Überleitung und damit verbundenen finanziellen Einbußen sollten Sie ihre Rechte geltend machen. Dazu lassen Sie sich fachkundig bspw. durch einen Rechtsanwalt beraten.
Stand 16.02.26
Kann ich einen Antrag auf Überleitung „strategisch“, d. h. auch ohne Auskunftsersuchen stellen, weil ich bereits derzeit zu hoch eingruppiert bin?
Der Antrag auf Überleitung kann auch ohne ein Auskunftsverlangen im Vorfeld gestellt werden. Die Entscheidung, ob vor Antragstellung eine Auskunft beim Dienstgeber verlangt wird, liegt beim Mitarbeiter.
Die Zuordnungstabelle richtet sich nach der aktuellen Eingruppierung. Eingruppierungsfehler werden durch die Überleitung nicht geheilt oder korrigiert. Eine Korrektur der Eingruppierung in den Anlagen 2, 2d und 2e ist nach einem Überleitungsantrag nicht mehr möglich. Ansonsten ist der Schutzzweck der Mindestzuordnung der Zuordnungstabelle nicht mehr gegeben. Der Mitarbeiter muss sich sicher sein können, dass er mindestens nach der Zuordnungstabelle übergeleitet wird.
Stand 16.02.26
Führen Tätigkeitsänderungen von Mitarbeitenden immer in die „neue Welt“ oder kann ich auch in der bisherigen Anlage 2 verbleiben, weil günstiger?
Eine dauerhafte Veränderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit führt unter zwei Voraussetzungen zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Die dauerhafte Tätigkeitsänderung muss zu einer anderen als der dienstvertraglich vereinbarten Eingruppierung führen, d.h. die alte Vergütungsgruppe bildet nicht mehr die neue Tätigkeit ab. Außerdem muss die Tätigkeitsänderung mit Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen. Sonstige Änderungen der Eingruppierung, wie z.B. ein Bewährungsaufstieg oder eine Korrektur der Eingruppierung, führen nicht zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Stand 16.02.26
Trage ich in den Überleitungsrechner meine Grundeingruppierung (z. B. VG 7 mit Bewährungsaufstieg nach 4 Jahre in die VG 6b) ein oder die Eingruppierung nach erfolgtem Bewährungsaufstieg (also in diesem Fall VG 6b)?
Der Mitarbeiter gibt die Vergütungsgruppe in den Überleitungsrechner ein, in der er sich gerade befindet. Die Mindest-Zuordnungstabelle berücksichtigt den Bewährungsaufstieg, auch wenn er noch nicht erfolgt ist.
Die berufliche Laufbahn ist also automatisch berücksichtigt.
Die Zuordnungen gehen von der Bewährungsaufstiegs-Vergütungsgruppe aus, egal ob dieser zum Überleitungsstichtag erfolgt ist oder erst in der Zukunft erfolgen würde.
Für die Mindest-Zuordnung zu einer Entgeltgruppe spielt es also keine Rolle, dass der Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt ist. Das berücksichtigt auch der Überleitungsrechner.
Stand 27.01.26
Bleiben für Mitarbeiter in Krankenhäusern (ehemals Anlage 31 AVR) die Zulagen erhalten, also Pflegezulage, Intensivzulage Leistungsentgelt und die nicht dynamische Zulage? (AVR-Struktur - Entgelt/Zulagen)
Ja. Die bisherige Anlage 31 geht in den AVR ab 2027 auf, sie gibt es also als eigenständige Anlage nicht mehr. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gibt es aber nach wie vor und unverändert die Pflegezulage, die nicht dynamische Zulage sowie die jährliche Einmalzahlung für die Entgeltgruppen 1 – 4. Das regelt § 28 Absatz 4 AVR.
Auch das Leistungsentgelt bleibt erhalten. Neu ist, dass es ab 2027 für Mitarbeiter in Krankenhäusern 1 % beträgt statt bisher 2 %. Das regelt § 31 Absatz 3 AVR.
Stand: 10.12.2025
Mein Dienstgeber will, dass ich der Überleitung zustimme. Was kann ich tun? (Überleitung - Überleitung auf Antrag)
Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e müssen nicht in das neue System der EGO der AVR ab 2027 wechseln (Überleitung), wenn sie das nicht selbst beantragen.
Niemand darf zu einem Antrag auf Überleitung gezwungen werden! Wenn das doch geschieht, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Mitarbeitervertretung oder/und an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt!
Stand: 12.11.2025