AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Für Mitarbeiter aus den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e kann sich bei einer Überleitung auf Antrag das Gehalt grundsätzlich ändern. Die Entgelttabelle ist neu und hat eine andere Struktur mit den Entgeltgruppen- und stufen. Das Gehalt kann sich bei einer Überleitung auf Antrag in beide Richtungen entwickeln. Es muss also unbedingt der Einzelfall geprüft werden! Es handelt sich dabei nicht um eine reine Aufwertungsrunde, sondern um eine Tarifreform.

Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Grundsätzlich kann man jederzeit prüfen lassen, ob die aktuelle Eingruppierung korrekt ist und gegebenenfalls korrigieren lassen. Erste Anlaufstellen können dafür der Dienstgeber, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft bzw. ein Rechtsanwalt sein!
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für alle Mitarbeiter gilt für die Zeitzuschläge nun § 18 AVR (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit). Im Vergleich zu der alten Anlage 6a gibt es Differenzen, sowohl positiv als auch negativ.

Wichtig: für die Wechsel- und Schichtzulage kommt es darauf an, in welcher Art von Einrichtung man arbeitet. Die Höhe der Wechsel- und Schichtzulage ist davon abhängig, ob die (Wechsel-)Schichtarbeit in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung ausgeübt wird!

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für alle Mitarbeiter gibt es in der AVR ab 2027 Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt. Dafür entfällt für die Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e der AVR das bisherige Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung – selbst für jene Mitarbeitenden, die keinen Antrag auf Überleitung in die neue AVR-Systematik gestellt haben. 

Die bisherige Weihnachtszuwendung dieser Mitarbeiter (Anl. 2, 2d, 2e) beträgt einheitlich 77,51 v.H. der Urlaubsvergütung des Kalendermonats September im betreffenden Jahr. Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 hingegen berechnet sich nach den durchschnittlich für die Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelte und ist nach den Entgeltgruppen wie folgt gestaffelt:

- Entgeltgruppen 1 bis 9: 86 v.H.

- Entgeltgruppen 9a bis 12: 76 v.H.

- Entgeltgruppen 13 bis 17: 56 v.H.

Hinzu kommt aber für diese Mitarbeiter noch das Leistungsentgelt in der entsprechenden Höhe. Die Summe aus Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt übersteigt dabei in den allermeisten Fällen die Summe der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Einige Mitarbeiter erhalten bereits eine Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt; für diese Mitarbeiter ändert sich nichts. In den AVR ab 2027 gibt es dann für alle Mitarbeiter die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt.

Eine Besonderheit ist, dass während der Einführung in den Jahren 2027 bis 2030 für einige Mitarbeitergruppen das Leistungsentgelt gestaffelt abgesenkt wird. Details findet man in § 31 Abs. 5 AVR. Davon betroffen sind neue Mitarbeiter und solche Mitarbeiter, die übergeleitet wurden, also nur die, die in der Anlage 2, 2d oder 2e hätten eingruppiert werden müssen.

Davon gibt es wieder eine Ausnahme! Es erfolgt keine Absenkung bei Mitarbeitern, die nach der Entgeltordnung von einer Entgeltsperre betroffen sind, also:

- Teil A EG 1 und 2, Stufen 5 und 6

- und Teil B EG 1, Stufe 6

Stand: 12.11.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Wer bisher eine Weihnachtszuwendung und ein Urlaubsgeld erhalten hat, wird stattdessen eine Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung erfolgt.

Stand: 12.11.2025

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 26. Jan. 2026

Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d und 2e AVR gibt es weiterhin die Kinderzulage bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Das gilt auch für Kinder, die ab dem 1. Januar 2027 geboren werden. Solange der Mitarbeiter keinen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, bleibt es dabei. Ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung fällt die Kinderzulage weg.

Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf eine Kinderzulage.

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter nach Anlage 2e, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat, erhält die dynamische Kinderzulage i.H.v. aktuell 151,52 Euro nach § 12 Absatz C Teil II. Anhang Überleitung.

Der Mitarbeiter stellt keinen Antrag auf Überleitung. Er erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kinderzulage weiter.

Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin nach Anlage 2, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, erhält die statische Kinderzulage i.H.v. 90 Euro nach § 12 Absatz B Teil II. Anhang Überleitung.

Die Mitarbeiterin stellt den Antrag auf Überleitung mit Wirkung zum 1. Oktober 2028. Sie erhält bis September 2028 die Kinderzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen). Ab dem 1. Oktober 2028 fällt die Kinderzulage weg.

Stand: 12.11.2025