AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

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 26. Jan. 2026

Die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel § 9 AVR für Regeneration- oder Umwandlungstrage. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XXIV., die Regelungen zur Eingruppierung in den Sozial- und Erziehungsdienst.

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Anhang Entgeltordnung, dort sind einige Berufe sehr umfangreich und detailliert beschrieben, wie die Gesundheitsberufe. Andere Tätigkeiten sind mit allgemeinen Merkmalen und Begriffen beschrieben, dies betrifft vor allem den Bereich der Verwaltung. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Einige werden genau beschrieben und andere nur sehr ungenau umrissen.

Es gilt folgender Grundsatz: Ist eine Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, gilt dieses und nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung. Findet sich die Tätigkeit nicht als spezielles Tätigkeitsmerkmal, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung.

Stand: 11.12.2025

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 26. Jan. 2026

Die bisher dazu in Anlage 5 zu den AVR enthaltenen Definitionen gaben im Wesentlichen die auch ohnehin für die AVR anzuwendende Gesetzeslage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wieder. Die Aufnahme dieser Definitionen in die AVR ab 2027 war daher entbehrlich. Es gelten für die Arbeitszeitregelungen des § 15 der AVR ab 2027 also weiterhin die entsprechenden Regelungen Arbeitszeitgesetzes (insbesondere §§ 3, 5, 6 bis 11 ArbZG) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.    

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Die AVR ab 2027 enthalten keine Definition mehr hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Das heißt, das nun auf die jeweils konkrete arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt wird. Die Arbeitszeit beginnt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Dienstgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es gelten die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Eine kurze, pauschale Zusammenfassung: 

Wegezeit: 

die Wegezeit, die der Mitarbeiter eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung des Dienstgebers zurücklegt, zählt bei „Normalarbeit“ grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Der Mitarbeiter erbringt hier noch keine Arbeit für den Dienstgeber. Etwas anders gilt nur bei erforderlichen Wegezeiten während der Rufbereitschaft (z. Bsp. § 18 Abs 3 AVR ab 2027).

 

Umkleide- und Waschzeiten: Umkleide- und Waschzeiten zählen zwar grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht als solche zu vergüten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitsleistung gehören. Ordnet also der Dienstgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umkleiden in der Einrichtung an, gehört das Umkleiden zur geschuldeten Arbeit. Entsprechendes gilt für die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege zur Umkleidestelle. Dann sind das vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Darf die vorgeschriebene Dienstkleidung jedoch zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden und entscheidet sich der Mitarbeiter, diese nicht in der Einrichtung an- und abzulegen, ist die Umkleidezeit und die Wegezeit zur Arbeitsstätte keine Arbeitszeit.

Waschzeiten: auch Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das gilt dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Einrichtung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers in der Einrichtung nicht zugemutet werden kann.

Es sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen! 

Für Dienstreisen gilt § 23 AVR.

Stand: 27.01.26

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 26. Jan. 2026

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zur Jahressonderzahlung. Danach wird bei unterjährigem Ausscheiden die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, § 35 Abs. 3 AVR. Das heißt, der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat (in Höhe von jeweils einem Zwölftel), in dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegenüber seinem Dienstgeber hat. Das betrifft das alte Dienstverhältnis sowie auch das neue.  

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.

Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33. 

Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.

Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.

Stand: 10.12.2025

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 26. Jan. 2026

Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe. 

Das ist geregelt in

- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)

- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).

Stand: 10.12.2025